Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung
Nach dem seit 01.09.2009 gültigen Versorgungsausgleichgesetz ändert sich künftig die Pflicht der Betriebe oder der Versorgungsträger vehement: jedes Anrecht wird exakt ermittelt und real geteilt, man spricht von Halbteilung.
Interne Teilung
Eine Teilung findet innerhalb des Versorgungssystems statt (§10 VersAusglG). Das bedeutet, die ausgleichsberechtigte Person muss mit einem eigenen Anrecht in das Versorgungswerk aufgenommen werden und wird künftig behandelt wie ein ausgeschiedener Mitarbeiter.
Rechtsfolge:
“Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes” §12 VersAusglG
Externe Teilung:
Drei Fälle der externen Teilung sind zulässig:
- der Versorgungsträger wünscht eine zweckgebundene Abfindung und die ausgleichsberechtigte Person stimmt zu
- Der Versorgungsträger verlangt im Falle kleinerer Ausgleichswerte eine externe Teilung
- Höhere Wertgrenzen für die internen Durchführungswege der bAV
Fazit:
Die ausgleichsberechtigte Person muss wohlüberlegt einige Entscheidungen für ihre Versorgung treffen. Sie entscheidet letztlich über ihre Zielversorgung – entweder als Teil der betrieblichen Altersversorgung des geschiedenen Ehegatten oder als Erhöhung / Verbesserung ihrer bereits bestehenden eigenen Versorgung.
Beispiel:
Ehepartner A bei der 123 GmbH, bAV in Form einer Pensionskasse bei der Lebenslang Versicherung, Ehepartner B führt den Haushalt ohne eigene Versorgung.
Vorgehensweise:
Die Lebenslang Versicherung ermittelt den Ehezeitanteil, also den Wert der Versorgung während der Ehezeit, und schlägt die Form der Teilung vor.
Bei der internen Teilung wird Ehepartner B als Versicherungsnehmer bei der Lebenslang Versicherung geführt, im Betrieb als ausgeschiedener Mitarbeiter bei der 123 GmbH.
Bei der externen Teilung erhält der Ehepartner B den halben Anteil auf ein neues Versicherungskonto oder zusätzlich auf ein bereits bestehendes.
Diese Entscheidung wirkt sich für die Betriebe auf die Gestaltung künftiger Kosten und für den Ausgleichsberechtigten auf die Entwicklung der künftigen Versorgung aus.