Versorgungsausgleich - Berechnung des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung

Betriebe in der Pflicht

Bisher wurden Betriebe oder Versorgungsträger vom Familiengericht aufgefordert, in einem vorgegebenen Formular Eintragungen zur Höhe der laufenden Betriebsrente oder zur Höhe der erreichbaren Anwartschaft sowie Angaben über die Verfallbarkeit vorzunehmen. Das Formular war bundesweit nicht einheitlich und fehlerbehaftet. Insbesondere Angaben über die Statik oder Dynamik der Anwartschaft und die künftige Entwicklung wurden oftmals leichtfertig fehlerhaft gemacht.

Bisher konnten diese Fehler geheilt werden: nach §10a VAHRG war unter bestimmten Voraussetzungen auch Jahre nach der Ehescheidung eine Abänderung auf Antrag möglich.

Das geht nun in dieser Form nicht mehr!

Betriebe / Versorgungsträger werden verpflichtet, gegenüber dem Familiengericht Auskunft zu erteilen über

  • Ehezeitanteil
  • Auskunftswert
  • korrespondierenden Kapitalwert
  • interne / externe Teilung
  • unmittelbare Bewertung
  • zeitratierliche Bewertung

Der Betrieb / Versorgungsträger muß der Auskunft eine kurze, verständliche und nachvollziehbare Herleitung der Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen und die Berechnungsgrundlage beifügen.

Die Auswirkungen der Haftungsfrage hierzu werden sich mit der Praxis des neuen Rechts zeigen. Die Angaben sind jedoch sorgfältig durchzuführen. Der Betrieb / Versorgungsträger kann künftig vom Gericht aufgefordert werden, im Termin seine Angaben zu erläutern. Eine nachträgliche Abänderung zur Heilung von Fehlern ist künftig nicht bzw. nur eingeschränkt möglich.

An dieser Stelle sollten Sie sich auf den Rat und die Unterstützung von Experten verlassen – wir übernehmen diese unangenehme Aufgabe gerne für Sie!


Auftragsformular zur Berechnung des Versorgungsausgleichs

Berechnung des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung