Versorgungsausgleich - Berechnung des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung

Versorgungsausgleich

Die neuen Regelungen

Zum 01.09.2009 trat die Reform des Versorgungsausgleichs in Kraft. Grundlage bildet das am 08.04.2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs.

Das Gesetz soll die Aufteilung von Renten und Pensionen bei einer Ehescheidung einfacher, transparenter und gerechter machen. Das neue Recht zum Versorgungsausgleich sieht vor, dass künftig jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht gesondert zwischen den Ehegatten geteilt wird. Grundsatz: alle erworbenen Ansprüche an eine Altersversorgung werden grundsätzlich je zur Hälfte geteilt.

Erhebliche Auswirkungen finden sich im Bereich der privaten oder betrieblichen Altersvorsorge. Wegen sinkender Renten und steigender Unsicherheit ist dieser Faktor sicher einer der wichtigsten geworden – im neuen Recht zum Versorgungsausgleich soll dem Rechnung getragen werden, die Regelungen wurden vereinfacht und mit dem Ziel einer verbesserten Absicherung verändert.

Eine Verpflichtung zum Angebot einer betrieblichen Altersversorgung ergibt sich aus §1a BetrAVG für alle Arbeitgeber – was viele bisher vielleicht nicht wussten oder so nicht handhabten. Tritt nun der Scheidungsfall eines Mitarbeiters ein, werden Betriebe dahingehend in die Pflicht genommen.

Bisher waren Unternehmer mit betrieblicher Altersversorgung zur Erteilung einer Auskunft über die erreichbare Anwartschaft des Mitarbeiters verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung über die Teilung der Betriebsrente erfoglte dann meist ohne Beteiligung des Unternehmens. Dies ändert sich nun.


Auftragsformular zur Berechnung des Versorgungsausgleichs

Berechnung des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung